StartBremen: Ruhezeiten, Grillen und Nachbarschaftsstreit – die geltenden Regeln

Bremen: Ruhezeiten, Grillen und Nachbarschaftsstreit – die geltenden Regeln

In der Stadtgemeinde Bremen ist die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr gesetzlich geschützt – auch an Sonn- und Feiertagen. In diesem Zeitraum sollte der Lärmpegel deutlich niedriger sein als tagsüber. Eine sogenannte Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr, wie sie häufig vermutet wird, gibt es nach Bundesrecht dagegen nicht. Wer trotzdem tagsüber Ruhe erwartet, muss sich auf seinen Mietvertrag oder die Hausordnung berufen – dort kann eine Mittagsruhe privatrechtlich festgelegt sein. Zuständig für Fragen und Verstöße ist dann die Hausverwaltung oder die vermietende Person, nicht Ordnungsamt oder Polizei.

Für motorbetriebene Gartengeräte gelten nach § 4 BremImSchG feste Zeiten. Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Vertikutierer und Heckenscheren dürfen montags bis samstags von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr betrieben werden. Für lautere Geräte wie Freischneider, Kettensägen oder Laubbläser gilt ein engeres Zeitfenster: montags bis samstags von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. In Gewerbe- und Industriegebieten gelten diese Betriebsregelungen nicht.

Wer sich durch Lärm aus der Nachbarschaft gestört fühlt, sollte laut Ordnungsamt zunächst das Gespräch mit den Verursachenden suchen. Bringt das nichts, ist tagsüber der Ordnungsdienst unter der Rufnummer 0421 361-12340 zuständig, nachts der Zentralruf der Polizei unter 0421 3620. Für eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit sind konkrete Angaben zu Art, Ausmaß, Ort, Zeitraum und Verursacher nötig – am besten in Form eines Lärmprotokolls.

Beim Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten gibt es kein pauschales Verbot. Einschränkungen können sich aber aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben. „Wenn das Grillen dort untersagt ist, müssen sich Mieterinnen und Mieter daran halten. Andernfalls drohen zunächst eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch weitergehende mietrechtliche Konsequenzen“, erklärt Ingmar Vergau, Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen. Auf Balkons rät der Verband aus Gründen des Brandschutzes und wegen der Rauchentwicklung zu Elektro- oder Gasgrills statt Holzkohle. Eine gesetzliche Regelung, wie oft im Jahr gegrillt werden darf, existiert nicht – maßgeblich ist der Einzelfall. Wer größer feiern möchte, kann auf öffentliche Grillplätze ausweichen, etwa am Stadtwaldsee, am Sodenmattsee, im Weseruferpark Rablinghausen, am Werdersee oder auf der Grillwiese hinter dem DLRG-Haus.

Eskaliert ein Nachbarschaftsstreit, zeigt sich eine Bremer Besonderheit: Anders als in Niedersachsen gibt es in Bremen kein verpflichtendes Schiedsamt-Verfahren, das vor einer Klage durchlaufen werden muss. Streitigkeiten landen deshalb direkt vor Gericht. Am Amtsgericht Bremen wurden 2024 nach Angaben von Richter Stefan König 46 Verfahren zu Nachbarschaftsstreitigkeiten gezählt – häufig wegen Grenzstreitigkeiten, Lärmstörungen oder Videokameras. Beim Streitthema Kinderlärm gilt laut Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz: „Kinderlärm ist kein Lärm“, weshalb hier ein deutlich höherer Toleranzmaßstab angelegt wird. Eskalieren Konflikte zu Bedrohungen, kann eine Betroffene oder ein Betroffener in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellen. Zwischen Anfang 2020 und Ende 2025 zählte das Amtsgericht Bremen 258 solcher Gewaltschutzverfahren zwischen Nachbarn.

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